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GrundWertVO NRW

§ 29 Leistungsrahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/29#abs-1 (1) Die Leistungserbringung nach § 28 erfolgt nach Absatz 2 bis 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/29#abs-2 (2) Die Pflichtaufgaben nach Anlage 3, auch muss-Aufgaben genannt, werden von den Gutachterausschüssen verbindlich entsprechend dieser Verordnung geleistet. Die übrigen Aufgaben, auch kann-Aufgaben genannt, werden dann vom Gutachterausschuss geleistet, wenn dies aufgrund der Prüfung durch den Gutachterausschuss zur Leistungserbringung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/29#abs-3 (3) Über die Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung hinaus wenden die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss die Richtlinien und ergänzenden Erläuterungen sowie Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung an. Die von ihnen nach § 24 gemeinschaftlich erarbeiteten Modell-, Leistungs- und Verfahrensstandards sollen ebenfalls angewendet werden. Weitergehende Ausführungen zu den Standards werden bedarfsweise von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/29#abs-4 (4) Die nach § 3 bereitgestellten Landesverfahren werden von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss verbindlich entsprechend dieser Verordnung und weitergehender Festlegungen des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums hierzu eingesetzt.

§ 28 § 30